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Sie benötigen eine
beschleunigte Grundqualifikation?

Termine geben wir Ihnen gerne auf Anfrage! Wir freuen uns auf Sie!
Unser Preis 2699,00 Euro inkl. Lehrmaterial!

Beschleunigte Grundqualifikation

Die Pflicht zur Grundqualifikation besteht grundsätzlich für alle Fahrerinnen und Fahrer, die

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  • deutsche Staatsangehörige sind,​

  • Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des

  • Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind oder

  • Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden, und Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch den Werkverkehr und Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen mit folgenden Kraftfahrzeugen durchführen:

  • Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse größer als 3,5 Tonnen im Güterkraftverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE)

  • Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE).

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Besitzstandsschutz | Fristen Von der Pflicht zur Grundqualifikation ausgenommen sind Fahrerinnen und Fahrer, die im

  • Personenverkehr eingesetzt werden und denen die entsprechende Fahrerlaubnis vor dem 10.09.2008 erteilt worden ist. Die Ausnahme bezieht sich ausdrücklich nur auf die Grundqualifikation. Dessen ungeachtet ist regelmäßig eine Weiterbildung (siehe unten) zu absolvieren.

  • Güterkraftverkehr eingesetzt werden und denen die entsprechende Fahrerlaubnis vor dem 10.09.2009 erteilt worden ist. Die Ausnahme bezieht sich ausdrücklich nur auf die Grundqualifikation. Dessen ungeachtet ist regelmäßig eine Weiterbildung (siehe unten) zu absolvieren.

  • Ferner gilt dies auch für Fahrer und Fahrerinnen, die eine Fahrerlaubnis der Klasse/n D1, D1E, D, DE vor dem 10.09.2008 oder C1, C1E, C, CE vor dem 10.09.2009 besessen haben und die ihnen entzogen worden ist, auf die sie verzichtet haben oder deren Geltungsdauer abgelaufen ist.

  • Ausgenommen von dieser Regelung sind Fahrten mit Kraftfahrzeugen,

  • deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,

  • die von der Bundeswehr, der Truppe und dem zivilen Gefolge der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen,

  • die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden,

  • die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,

  • die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIII b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, eingesetzt werden,

  • die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind (Beförderung im Rahmen der technischen Zulassung und Prüfung),

  • zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.

  • Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb einer Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 und 2 oder während der Weiterbildung nach § 5 eingesetzt werden,

  • Kraftfahrzeugen zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken.

  • ohne Güter oder Fahrgästen (Leerfahrten) der Autovermieter, Kraftfahrzeughersteller und –händler, Werkstattbetreiber, Hol- und Bringdiensten im speziellen sowie allgemein gewerbliche Leerfahrten.

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Die beschleunigte Grundqualifikation kostet 2699,00 Euro inklusive LehrmaterialDie Ausbildungszeiträume sind individuell gestaltbar. Nehmen Sie einfach Kontakt mit uns auf!

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